Ab dem 18. Geburtstag ist jeder erwachsene Mensch für sich selbst verantwortlich. Menschen mit Behinderung haben ein Recht auf die gleiche Rechts- und Handlungsfähigkeit wie Menschen ohne Behinderung.
Das heißt, Eltern von Kindern mit geistiger Beeinträchtigung sind mit Eintritt der Volljährigkeit ihrer Kinder nicht einfach berechtigt, für ihr Kind Eingliederungshilfe zu beantragen, Verträge zu schließen oder in eine Operation einzuwilligen. Stattdessen kann grundsätzlich jeder volljährige Mensch – ob mit oder ohne Behinderung – daher z.B. selbst ein Handy kaufen oder eine Wohnung anmieten.
Manchmal können erwachsene Menschen aber ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht selbst regeln und benötigen Beratung und Hilfestellung.
Dann gibt es die Möglichkeit einer rechtlichen Betreuung.
Rechtliche Betreuer*innen können ehrenamtliche Betreuer*innen, Berufs- oder Vereinsbetreuer*innen, aber auch ein Betreuungsverein sein. Die rechtlich zu betreuende Person soll bei der Auswahl ihrer rechtlichen Betreuer*in mitbestimmen. Daher hat sie ein Vorschlagsrecht, wer ihre rechtliche Betreuer*in werden soll. Die rechtlich zu betreuende Person kann dem Betreuungsgericht mitteilen, wen sie sich als rechtliche Betreuer*in wünscht; aber auch, welche Person sie sich nicht wünscht.
Für die Anordnung einer Betreuung ist das Amtsgericht zuständig.
Weitere Informationen zur rechtlichen Betreuung erhalten sie hier.